Inhalt: Ermächtigungsgesetz
Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des
Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, dass die
Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind:
Artikel 1
Reichsgesetze können ausser in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen
Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden. Dies gilt auch
für die in den Artikeln 85 Abs. 2 und 87 der Reichsverfassung bezeichneten
Gesetze.
Artikel 2
Die von der Reichsregierung beschlossenen Reichsgesetze können von der
Reichsverfassung abweichen, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags
und des Reichsrats als solche zum Gegenstand haben. Die Rechte des Reichspräsidenten
bleiben unberührt.
Artikel 3
Die von der Reichsregierung beshclossenen Reichsgesetze werden vom Reichskanzler
ausgefertigt und im Reichsgesetzblatt verkündet. ...
Artikel 4
Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände
der Reichsgesetzgebung beziehen, bedürfen nicht der Zustimmung der an
der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erlässt
die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.
Artikel 5
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Es tritt
mit dem 1. April 1937 ausser Kraft; es tritt ferner ausser Kraft, wenn die
gegenwärtige Reichsregierung durch eine andere abgelöst wird.
Berlin, den 24 .März 1933.